Rechtliches und Datenschutz
Vereine im Kanton Basel-Landschaft unterstehen dem Schweizer Vereinsrecht (ZGB Art. 60 ff.) und dem Datenschutzgesetz (DSG). Finden Sie hier nützliche Angaben zum Vereinsrecht und zum Thema Datenschutz.
Neben den zentralen Themen des Vereinsrechts - Vereinsgründung, Mitgliedschaft, Vereinsorganisation, Haftung und Finanzen - gibt es viele Aspekte im rechtlichen Bereich, die nicht eindeutig durch das Obligationenrecht geregelt sind.
Die IG-LT BL versucht, rechtliche Themen aufzugreifen, die die Mehrheit der Vereine und Verbände betrifft. Das Resultat der Aufarbeitung solcher juristischer Themen finden Sie hier.
VEREINSRECHT
Gemeinnützigkeit
Falls Ihr Verein oder Verband als gemeinnützige Organisation anerkannt ist, kann eine spendende Person ihre Zuwendung von den Steuern absetzen.
Dies kann bei der Mittelbeschaffung ein entscheidender Vorteil sein.
Fragen und Antworten zum Thema Gemeinnützigkeit
Die Anerkennung als ‘gemeinnützige Organisation’ können Sie mittels eines Gesuchs um Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit bei der Taxations- und Erlasskommission des Kantons Basel-Landschaft beantragen.
Die rechtliche Grundlage bilden § 16 StG BL sowie Art. 56 lit. g DBG.
Es müssen vier Bedingungen erfüllt sein:
Tätigkeit im Allgemeininteresse: Der Zweck muss einem genügend grossen, grundsätzlich offenen Personenkreis bzw. der Allgemeinheit zugutekommen
Uneigennützigkeit: Die Organisation darf nicht primär wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder oder anderer nahestehender Personen verfolgen. Mittel und Überschüsse müssen für den gemeinnützigen Zweck eingesetzt werden.
Ausschliessliche Zweckbindung: Gewinn und Kapital müssen ausschliesslich den gemeinnützigen Zwecken dienen (gemäss § 16 Abs. 2 StG BL).
Unwiderrufliche Zweckbindung: Auch bei einer Auflösung des Vereins darf das Vereinsvermögen nicht an die Mitglieder zurückfliessen. Dies wird am einfachsten in den Statuten des Vereins/Verbands festgelegt.
Es gibt kein besonderes Antragsformular. Ein einfaches schriftliches Gesuch genügt.
Gemäss Merkblatt sollte folgendes eingereicht werden:
ein schriftliches Gesuch um Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit
die aktuelle Statuten
die letzten drei Jahresrechnungen, sofern vorhanden
vorhandene Tätigkeitsberichte.
Taxations- und Erlasskommission des Kantons Basel-Landschaft
Rheinstrasse 33
4410 Liestal
Wenn Ihr Verein/Verband als gemeinnützige Organisation angerkannt ist, kann eine spendende Person oder Institution Spenden, Schenkungen und Legate an Ihren Verein oder Verband von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen:
bei der direkten Bundessteuer bis zu 20 % des Reineinkommens
In der Regel müssen die Gesamtspenden im Steuerjahr mindestens CHF 100 betragen, damit sie abzugsfähig sind.
bei den Kantons- und Gemeindesteuern gelten die jeweils gültigen kantonalen gesetzlichen Bestimmungen.
Im Kanton Basel-Landschaft gibt es keine gesetzlich festgelegte Obergrenze für den Spendenabzug bei den Kantons- und Gemeindesteuern – das bedeutet, dass grundsätzlich Spenden über 20 % des Einkommens hinaus berücksichtigt werden können, solange die Organisation anerkannt ist und ein rechtskräftiger Gemeinnützigkeits-Bescheid vorliegt
Andere Kantone übernehmen oft die 20%-Grenze wie bei den direkten Bundessteuern.
Erkundigen Sie sich bei Ihrem kantonalen Steuerverwaltung!
Für den steuerlichen Abzug ist eine Spendenbescheinigung der Organisation, die eine Zuwendung erhalten hat, notwendig.
Erklären Sie auf ein bis zwei Seiten
Ihre Organisation: Wer ist der Verein/Verband? Wann wurde er gegründet? Wie ist die Mitgliederstruktur?
Den Zweck: Welchen gemeinnützigen Zweck verfolgt der Verein/Verband?
Allgemeininteresse: Weshalb profitieren nicht nur die Mitglieder, sondern die Bevölkerung bzw. ein offener Kreis von Personen?
Konkrete Tätigkeit: Was macht ihr Verein/Verband konkret – Veranstaltungen, Bildungsangebote, Vermittlung, Publikationen, Nachwuchsförderung, Öffentlichkeitsarbeit usw.?
Uneigennützigkeit: Keine Gewinnausschüttungen; Mittel werden ausschliesslich für den Zweck verwendet.
Vermögensbindung: Hinweis auf die entsprechende Auflösungsbestimmung in den Statuten.
Nutzen Sie dazu die Checkliste für einen Antrag auf Gemeinnützigkeit der IG-LT BL!
Checklisten und Vorlagen
DATENSCHUTZ
Der Datenschutz umfasst folgende Grundsätze:
Zweckbindung: Sie dürfen Personendaten nur für den Vereinszweck (z. B. Mitgliederverwaltung) sammeln.
Transparenz: Mitglieder müssen wissen, welche Daten erhoben werden. Dies gelingt am besten mit einer einfachen Datenschutzerklärung auf der Vereins-Website.
Verhältnismässigkeit: Erheben Sie nur Daten, die für den Verein zwingend nötig sind (Name, Adresse, Geburtsdatum, E-Mail).
Zustimmung: Fotos von Mitgliedern oder Adresslisten dürfen nur mit deren Einverständnis veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.
Aufsicht: Für Vereine und Privatpersonen ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) zuständig. Die kantonale Aufsichtsstelle Basel-Landschaft ist nur für Behörden zuständig.
Weiterführende Informationen:
Präsentationen / Unterlagen aus Workshops & Kursen
Professionelle Beratung und Hilfe für BL-Vereine
Fragen und Antworten zum Thema Datenschutz im Verein
Vereine gelten als «private Personen» und unterliegen bei der Bearbeitung von Personendaten dem Datenschutzgesetz.
Art. 3 lit. a DSG:
Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.
Als besonders schützenswert gelten:
Angaben zu IV-Leistungen
Arztzeugnis
DNA-Daten
Fingerabdruck
Religionszugehörigkeit
Vereine müssen bei einer Bearbeitung von Personendaten die Grundsätze Treu und Glauben, Erkennbarkeit, Verhältnismässigkeit, Zweckgebundenheit, Richtigkeit und Datensicherheit beachten.
Werden diese Grundsätze nicht eingehalten, ist die Bearbeitung unzulässig und erfordert einen Rechtfertigungsgrund, damit sie dennoch durchgeführt werden darf.
Archivieren
Aufbewahren
Bekanntgeben
Beschaffen
Löschen
Speichern
Verändern
Vernichten
Verwenden
Bei der Datenbearbeitung gelten folgende Grundsätze:
Rechtmässigkeit.Der Verein hält sich an alle Bearbeitungsgrundsätze. Für Ausnahmen haben sie einen
Rechtfertigungsgrund.
Treu und Glauben. Will ein Mitglied eines Vereins nicht, dass seine Personendaten an Dritte weitergeleitet werden, so wird diese Bearbeitungstätigkeit unterlassen.
Erkennbarkeit. Werden Räumlichkeiten eines Vereins mittels Videoaufnahmen überwacht, wird dies für die betroffenen Personen ersichtlich gekennzeichnet.
Verhältnismässigkeit. Da Name und Adresse als Angaben für die Mitgliedschaft im Verein genügen, werden keine weiteren Personendaten erhoben.
Richtigkeit. Erfährt ein Verein vom Umzug eines Mitglieds, werden dessen Kontaktdaten in der
Mitgliederliste entsprechend angepasst.
Datensicherheit. Der Verein schützt seine Datenbanken mittels eines Passworts und die physischen Daten
durch Abschliessen von Aktenschränken. Zudem wurde der Vorstand im Umgang mit Personendaten
geschult.
Zweckgebundenheit. Verlässt ein Mitglied den Verein und wurden seine Personendaten für die
Durchführung der Mitgliedschaft bearbeitet, so werden diese nach dem Austreten des Mitglieds
gelöscht.
Ein Vereinsmitglied hat in Bezug auf die vom Verein erfassten personenbezogenen Daten folgende Rechte:
Berichtigungsrecht: Betroffene Personen können jederzeit verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden. Ausnahmen vorbehalten.
Auskunftsrecht: Grundsätzlich kann jede betroffene Person vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob ihre – und falls ja, welche – Personendaten bearbeitet werden. Ausnahmen vorbehalten.
Recht auf Datenherausgabe und -übertragung: Betroffene Personen können ihre Personendaten beim Verantwortlichen herausverlangen oder die Herausgabe an einen Dritten verlangen. Ausnahmen vorbehalten.